Berlin, den 28.10.2022. In einem sogenannten Omnibusverfahren, also ohne inhaltlichen Bezug an ein anderes Gesetz drangehängt, hat die Ampel am 20.10.2022 nahezu unbemerkt und ohne längere Beratungen eine Ausweitung des Straftatbestandes der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch verabschiedet. Ein neuer Absatz § 130 Abs.5 StGB stellt künftig das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Auslöser der Gesetzesänderung ist ein von der EU-Kommission im Dezember 2021 angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik. Die Kommission hatte gerügt, dass Deutschland den “Rahmenbeschlusses 2008 / 913 / JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit” insbesondere bezüglich des öffentlichen Leugnens und gröblichen Verharmlosen nur unzureichend umgesetzt habe.

Uwe Witt, Mitglied des Deutschen Bundestags, sieht aufgrund der Änderung des §130 StGB die Meinungsfreiheit in Gefahr:

„Es ist schon erstaunlich, dass durch die Ampel-Regierung solch gravierenden Änderungen des Strafrechts in einem Omnibusverfahren und ohne eine öffentliche Anhörung von Experten durchgewunken werden. Solche weitreichenden Entscheidungen müssen in der Öffentlichkeit transparenter dargestellt werden. Bislang war es schließlich ohne rechtliche Konsequenz, wenn falsche Behauptungen über politische oder historische Ereignisse verbreitet wurden. Einzige Ausnahme war die Leugnung des Holocausts. Zumal Artikel 5 Abs.1 des Grundgesetzes die freie Meinung garantiert und ausdrücklich festhält: „Eine Zensur findet nicht statt“.

Durch die Einbeziehung von Äußerungen in einer Versammlung geht die neue Vorschrift über die Mindestanforderungen des Rahmenbeschlusses der EU unnötigerweise hinaus. So wird es nach Einschätzung von Juristen nicht ausgeschlossen sein, dass z.B. auf Pro-Putin-Versammlungen, wenn gegen Menschen aus der Ukraine gehetzt wird, Straftaten auf Grundlage der neuen Vorschrift begangen werden. Unbestimmte Rechtsbegriffe im Gesetzeswortlaut, wie „gröblich verharmlost“ eröffnen hier die Möglichkeit die Meinungsfreiheit zu beschränken bzw. der willkürlichen Bestrafung. Es kann nicht sichergestellt werden, dass tatsächlich die Grenze eines strafwürdigen Verhaltens überschritten wird.

Ein weiterer höchst problematischer Punkt ist, dass man aufgrund der Leugnung oder Verharmlosung eines Kriegsverbrechens bestraft werden kann, welches gerichtlich noch gar nicht festgestellt wurde. Wenn z.B. aktuell jemand die Geschehnisse in Butscha als vom Westen inszeniert in sozialen Medien darstellen würde, müsste die Staatsanwaltschaft aufgrund des neuen Tatbestands ermitteln. Das zuständige Amtsgericht müsste dann im Laufe des Verfahrens feststellen, ob das Kriegsverbrechen, welches geleugnet wird, auch stattgefunden hat. Diese Klärung obliegt normalerweise dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag und ist hoch komplex. Denn nirgendwo wird so viel manipuliert und gelogen wie im Krieg. Wie soll ein Amtsgericht das leisten?

Weiter stellt sich die Frage, warum noch nicht gerichtlich festgestellte Kriegsverbrechen nicht „geleugnet“ werden sollten. Gerade im Irak-Krieg haben wir gelernt, dass alles zu hinterfragen ist und sich vieles als Lüge herausgestellt hat. Hier wäre es ein Einfaches für den deutschen Gesetzgeber gewesen, den Straftatbestand auf „gerichtlich festgestellte“ Kriegsverbrechen einzugrenzen. Auch hier öffnet man der Willkür wieder Tür und Tor.

In der Gesamtbetrachtung haben wir hier ein Gesetz vorliegen, welches dem Europarecht erlaubt immer weiter in unser nationales Strafrecht einzugreifen und welches durch unbestimmte Rechtsbegriffe ermöglicht in das hohe Gut der Meinungsfreiheit willkürlich einzugreifen. Dies alles wird dann auch noch fernab von der Öffentlichkeit beschlossen.

Die Neuregelung des §130 StGB zeigt somit deutlich, dass die Ampel, die eigentlich für Toleranz, Akzeptanz, Meinungsfreiheit und Diversität angetreten ist, nun aber den Weg für eine Beschneidung der Meinungsfreiheit der Gesellschaft bereitet und nur noch ihr genehmen Lobbygruppen die Chance gibt, uneingeschränkt ihre Meinung zu äußern.

Das erinnert leider immer mehr an Verhaltensweisen totalitärer Staaten.“