Berlin, 19 Februar 2021. Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das Jobcenter einem Hartz-IV-Bezieher 129 Euro im Monat für die Ausstattung von Schutzmasken bezahlen oder 20 Masken pro Woche bereitstellen muss (Az.: S 12 AS 213/21 ER), um den errechneten Bedarf zu decken. Der Hartz-IV-Bezieher beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme für FFP2-Masken. Aufgrund der vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen stellen die Masken einen unabweisbaren Mehrbedarf dar, der nicht mit dem regulären Arbeitslosengeld II gedeckt werden könne. Nachdem das Jobcenter den Antrag abwies, zog der Harzt-IV-Bezieher vor Gericht.
Dazu teilt der AfD-Bundestagsabgeordnete und Mitglied im Ausschuss für Gesundheit, Uwe Witt, mit:
„Bedürftige Menschen benötigen Unterstützung beim Erhalt beziehungsweise Kauf von FFP2-Masken. Die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat bereits seit Anfang der Pandemie mehrfach Sonderzahlungen für Personengruppen wie Bedürftige, Obdachlose, Behinderte und sozial Einkommensschwache gefordert. Mit der Bereitstellung oder Finanzierung der Masken wird hierbei nicht nur ein privates Bedürfnis befriedigt, sondern sie dient auch dem Infektionsschutz der Allgemeinheit.“